| Pauschale Storno-Gebühren |
| Der
Reiseveranstalter darf in seinen Geschäftsbedingungen pauschale Storno-Gebühren
festsetzen. Diese dürfen nicht pauschal für alle Reisearten gelten.
Eine Klausel, nach der der Reiseveranstalter eine pauschale Entschädigung
im Falle des Rücktritts verlangen "könne", ist rechtmäßig,
denn diese vermittelt dem Kunden nicht den Eindruck, daß er diese
Gebühr auf jeden Fall zahlen muss.
Es steht ihm frei nachzuweisen, daß im konkreten Fall durch den Rücktritt keine oder nur eine geringere wirtschaftliche Schäden entstanden sind. In einem solchen Fall hat der Kunde die Pauschalgebühr nicht zu zahlen. Unwirksam ist die Pauschalgebühr dann, wenn nicht zwischen den verschiedenen Reisearten unterscheiden wird, da bei manchen Reisearten dem Veranstalter imFalle des Rücktritts hohe wirtschaftliche Nachteile entstehen, bei anderen Reisearten jedoch fsehr geringe. Das Risiko des Reiseveranstalters, hohe wirtschaftliche Versluste durch den Rücktritt von einer Reise zu erleiden, darf nicht auf die anderen Kunden abgewälzt werden. LG Hamburg, Urt. v. 24.4.1998; 324 O 76/98 |