| Vertragsänderung vor Reiseantritt |
| Teilt
ein Reiseveranstalter einem Reisenden erst kurz vor Reisantritt mit, daß
die Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel erfolgen muß,
und erklärt sich der Kunde erzwungenermaßen damit einverstanden,
bedeutet dies nicht, daß er seine Minderungsansprüche nicht
später noch anmelden kann.
AG Kleve, Urt. v. 13.9.1996; 3 C 338/95 - nicht rechtskräftig - |