Die Anzeige eines
Reisemangels durch den Reisenden ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil dem
Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.
Im zu entscheidenden Fall ging es um Belästigungen aufgrund von Bauarbeiten im Hotel und dessen Umgebung und die diesbezüglich vom Reisenden begehrte
Minderung. Zwischen den Parteien war strittig Frage, ob der Reisende den Mangel schon zu Beginn des Aufenthalts gegenüber der örtlichen Reiseleitung gerügt hätte. Die Vorinstanz hielt die Klärung dieser Frage nicht für erforderlich, da der Veranstalter positive Kenntnis des Mangels gehabt habe. Dieser Ansicht schloss sich der BGH jedoch nicht an:
Nach
§ 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich gemäß
§ 651d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der
Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB.
Vorliegend hatte das Landgericht festgestellt, dass während des Aufenthalts in dem von den Reisenden gebuchten Hotel, auch in unmittelbarer Nähe ihres Zimmers, sowie in dessen Umgebung Bauarbeiten stattfanden, die tagsüber durchgängig mit einem außerordentlich
hohen Geräuschpegel verbunden waren. Darin liegt ein Reisemangel. Nach den Feststellungen des Landgerichts war dem Veranstalter dieser Mangel bekannt.
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