Baustelle am Strand als Reisemangel?

Reiserecht

Eine Baustelle am Strand kann nicht als Reisemangel geltend gemacht werden, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt darauf hingewiesen hat und der Kunde die Möglichkeit zur Umbuchung hatte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine Tochter bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise über ein Internetportal vom 30.10.2014 bis zum 06.11.2014 nach Abu Dhabi für 3217 Euro.

Auf der Buchungsbestätigung wurde ihm mitgeteilt: „Bitte beachten Sie, dass bis zum 20.11.2014 ein Teil des Strandes saniert wird. Es kann zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen.“

Der Kläger trat mit der Familie die Reise an. Vor Ort angekommen stellte die Familie fest, dass -nach ihrem Vortrag- die Hälfte des hoteleigenen Strandes gesperrt gewesen sei. Von 9.00 Uhr morgens bis mindestens 22.00 Uhr habe in der Außenanlage und insbesondere am Stand und im Poolbereich ein unerträglicher Lärmpegel geherrscht. Auch im gebuchten Hotelzimmer sei der Lärm nicht zu überhören gewesen. Durch die Bauarbeiten sei zudem die Aussicht beeinträchtigt gewesen.

Der Kläger ist der Meinung, dass der Hinweis in der Reisebestätigung nichtssagend und stark verniedlichend gewesen und daher nicht wirksam sei.

Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen den Reiseveranstalter auf Zahlung von 1599,64 Euro Schadensersatz (40 Prozent Reisepreisminderung und 300 Euro für vertane Urlaubsfreude).

Die zuständige Richterin wies die Klage ab.

Nach dem Vertrag ist vereinbart gewesen ein hoteleigener Sandstrand in 350 Metern Entfernung. Eine besondere Länge ist nicht vereinbart worden. Diese Leistung hat der Veranstalter erbracht, da jedenfalls ein Teil des Strandes nutzbar war.

Das Gericht teilte die Auffassung des Klägers, dass der Hinweis nichtssagend und stark verniedlichend sei, nicht. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Strandsanierung stattfindet. Es ist nicht nur die Rede von der Möglichkeit einer Strandsanierung. Die Information, dass es zu Lärm- und Sichtbelästigungen kommen kann, kann von einem objektiven Durchschnittsreisenden nicht anders verstanden werden, als dass auch mit dem Einsatz schweren Geräts gerechnet werden muss. Damit war auch das Ausmaß hinreichend konkret dargestellt. Sofern der Kläger lediglich mit kleineren Unannehmlichkeiten rechnete, haftet die Beklagte für derartige Fehlvorstellungen nicht.

Der Reiseveranstalter hat seine Mitteilungspflicht erfüllt - auch in zeitlicher Hinsicht. Er muss spätestens vor Reisebeginn die Beeinträchtigungen dem Kunden mitteilen und Gelegenheit für eine Umbuchung geben.

Es gibt keine Vorschrift, die gebietet, den Reisenden bereits vor Vertragsschluss auf etwaige Reisehindernisse hinzuweisen. Vorliegend ist die Beklagte ihrer Hinweispflicht mit der Buchungsbestätigung vom 26.09.2014 nachgekommen, nachdem der Kläger die Reise am selben Tag gebucht hatte. Somit erfolgte der Hinweis auf das Reisehindernis so frühzeitig, dass dem Kläger noch eine Umbuchung möglich gewesen wäre.


AG München, 10.11.2015 - Az: 159 C 9571/15

Quelle: PM des AG München

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