Es besteht nicht zwingend ein Anspruch auf die teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen einer Flugverspätung aus §§
651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4 BGB, wenn von Seiten der Fluggesellschaft bereits eine
EU-Ausgleichszahlung geleistet wurde. Diese Zahlung kann nämlich auf die Ansprüche der Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sein.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung nach der eine Anrechnung aus Gründen der Überkompensation und aus Fairnessgesichtspunkten zu unterbleiben hat. Eine mögliche Überkompensation nimmt Art. 7 VO 261/2004/EG aufgrund der Pauschalierung der Ausgleichszahlungen bewusst in Kauf. Fairnessgesichtspunkte stellen kein greifbares Kriterium für die Beurteilung einer möglichen Anrechnung dar. Eine Auslegung der einschlägigen Normen hat gemeinschaftsrechtsautonom zu erfolgen. Maßgeblich ist also die Auslegung nach dem Wortlaut der Originalfassung der Verordnung, nach der Stellung des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO 261/2004/EG in der Systematik der Verordnung, nach dem historischen Willen des europäischen Gesetzgebers und der ratio legis, die die europäischen Gesetzgebungsorgane der Norm beigemessen haben.
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