Der
Minderungsanspruch gemäß
§ 651d Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Reise
mangelhaft im Sinne des
§ 651c Abs. 1 BGB ist. Gewisse Unannehmlichkeiten und Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der
Pauschalreise ergeben, muss der Reisende in Kauf nehmen.
Wird die Nachtruhe ab morgens 8 Uhr durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung berechtigenden Mangels erreicht.
Hoteleigener, durch das Unterhaltungsprogramm verursachter
Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im
Prospekt auf entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird, solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen.
Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung des
Reiseveranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen dort um etwa 24° während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt dies eine Minderung.
Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel liegt vor, wenn der Reisende jedenfalls eine Nacht auf stark durchgelegenen Matratzen verbringen muss.
Insgesamt war hier eine Minderung des Reisepreises um 15% anzusetzen.
Der Anspruch wegen
vertaner Urlaubszeit gem.
§ 651f Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise ganz oder teilweise als vertan erscheinen lässt. In Einzelfällen kann auch eine unter 50 % liegende Minderung für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend sein. Bei einer Minderungsquote von 15% ist hiervon nicht auszugehen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.