Fehlt den
Reisenden während des Urlaubs das
Gepäck, so ist die Urlaubsfreude erheblich gemindert. Sofern das Reisegepäck nicht einmal verspätet ankommt, sondern während des gesamten Urlaubs fehlt, so ist eine
Minderung des Reisepreises um 50 % angebracht.
Hierzu führte das Gericht aus:Es stellt einen
Reisemangel dar, dass die Klägerin während ihres gesamten Urlaubsaufenthaltes ohne eigenes Gepäckauskommen musste. Sie musste sich vor Ort das Nötigste beschaffen und die vorhandenen Kleidungsstücke ständig per Hand waschen. Sie war in ihrem Tages- und Abendprogramm erheblich eingeschränkt, da sie nicht über angemessene Kleidung verfügte. Zudem war ihr Urlaubsaufenthalt von organisatorischen Erledigungen wie Mängelanzeigen, Abhilfebegehren, Suchaufträgen bezüglich ihres Koffers und der Beschaffung der nötigsten Kleidungsstücke und Körperpflegemittel geprägt.
Der Höhe nach bewertet das Gericht diesen Mangel mit einer Minderungsquote von 50%.
Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Reiseleistung der Beklagten im Übrigen nicht zu beanstanden war. Die Klägerin erhielt mangelfreie Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen, sodass die begehrte hundertprozentige Minderung nicht angemessen ist.
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