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Vorsicht bei Verrechnungsschecks vom Reiseveranstalter!Im
vorliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter (aus Kulanz) einen Verrechnungsscheck
über 100 Euro zur "endgültigen Erledigung der Reklamation bzw.
Klaglosstellung" an einen Reisenden geschickt, nachdem dieser sich über
erheblichen Lärm durch Bauarbeiten im Hotel, wenig sorgfältig
geputzte Zimmer und einen mit zu wenigen Liegen ausgestatteten Pool beschwert
und einen Teil des Reisepreises zurückverlangt hatte. Die behaupteten
Mängel bestritt der Veranstalter. Der Reisende begang dann einen gravierenden
Fehler: Er löste den Scheck ein, bestand jedoch auch auf Zahlung der
restlichen Forderung. Da er den Scheck jedoch eingelöst hatte und
damit die Reklamation als endgültig erledigt angesehen werden konnte,
konnte er keine weitere Forderung mehr stellen. Durch den entsprechenden
Hinweis des Reiseveranstalters und das Einlösen seitens des Reisenden
war die Reklamation als erledigt zu betrachten.
Daher sollten Reisende, die eine höhere Forderung stellen, nicht nur etwaige Teilzahlungen besonders sorgfältig prüfen sondern es auch unterlassen, voreilig einen Scheck über einen als "Teilbetrag" erachteten Betrag einzulösen, wenn sie den Rest später geltend machen wollen. Es handelt sich in aller Regel hierbei nicht um eine Anzahlung! |