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Wenn das Wasser mit dem Laster kommt ...

Zwar ist bei südlichen Urlaubszielen mit kleineren Beeinträchtigungen der Wasserversorgung zu rechnen, so dass für solche Fälle keine Minderung angesetzt werden kann. Sofern aber die gesamte Reisedauer hinweg kein fließendes Wasser zur Verfügung steht und die Versorgung nur über Tankwagen erfolgt, so liegt ein Reisemangel vor. Die Urlauber konnten daher den Reisepreis um 20% mindern.
AG München, 22.8.1979 - Az: 2 C 295/79
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