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Fotos als BeweismittelEs
bestehen keinen rechtlichen Bedenken dagegegen, dass das Gericht in seine
Würdigung bzgl. des Klägervortrags über Reisemängel
die vom Kläger vorgelegten Fotos einbezogen hat. Das Landgericht ist
der Auffassung, dass vorgelegte Lichtbilder einen substanziierten Parteivortrag
darstellen können. Unerheblich ist, ob die Lichtbilder dabei als Beweismittel
bezeichnet werden. Nicht alles was als Beweismittel bezeichnet wird, muss
zwangsläufig einzig und allein im Rahmen einer Beweisaufnahme verwertet
werden.
Alleine die Vorlage von Lichtbildern ist jedoch kein substanziierter Parteivortrag. Anknüpfungspunkt ist insoweit immer der schriftsätzliche Vortrag zu den einzelnen Mängeln. Je nach Art des Mangels sind die Anforderungen an den entsprechenden schriftsätzlichen Vortrag höher oder niedriger. Soweit sich ein Mangel nach seiner Eigenart aus dem schriftsätzlichen Vortrag in Verbindung mit aussagekräftigen Lichtbildern objektiv nachvollziehen lässt, ist dies für einen schlüssigen und substanziierten Sachvortrag ausreichend. |