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Bei Mängeln über einzelne Tage wird nicht der Gesamtreisepreis gemindert

Traten Mängel bei einer Kreuzfahrt nur für einzelne Tage auf, etwa weil Landausflüge bzw. Landaufenthalte ausfielen oder verkürzt wurden, so ist die Minderung auf der Grundlage des Tages-Reisepreises und nicht auf Grundlage des Gesamtreisepreises zu berechnen.
LG Bonn, 26.8.2008 - Az: 8 S 24/08
Quelle: RRa 2008, 275
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