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Minderwertige Ersatzunterkunft bei Überbuchung - Minderung!
Im vorliegenden Fall musste der Reisende bei Ankunft am Urlaubsort feststellen, dass das gebuchte Hotel überbucht war und ihm daher kein Zimmer zur Verfügung gestellt werden konnte. Der Veranstalter konnte jedoch keine gleichwertige Ersatzunterkunft anbieten. Dieser Umstand berechtigte vorliegend zu einer Minderung des Reisepreises um 45%, da die Ersatzunterkunft weder unmittelbaren Zugang zum Strand noch einen gleichwertigen Swimmingpool hatte und darüber hinaus das Sport- und Unterhaltungsangebot und der Mitternachtssnack fehlten.

LG Frankfurt/Main, 28.3.2008 - Az: 2-24 S 139/07