| Minderwertige Ersatzunterkunft bei Überbuchung - Minderung! |
| Im
vorliegenden Fall musste der Reisende bei Ankunft am Urlaubsort feststellen,
dass das gebuchte Hotel überbucht war und ihm daher kein Zimmer zur
Verfügung gestellt werden konnte. Der Veranstalter konnte jedoch keine
gleichwertige Ersatzunterkunft anbieten. Dieser Umstand berechtigte vorliegend
zu einer Minderung des Reisepreises um 45%, da die Ersatzunterkunft weder
unmittelbaren Zugang zum Strand noch einen gleichwertigen Swimmingpool
hatte und darüber hinaus das Sport- und Unterhaltungsangebot und der
Mitternachtssnack fehlten.
LG Frankfurt/Main, 28.3.2008 - Az: 2-24 S 139/07 |