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Minderung erst ab Mängelanzeige!

Auch hinsichtlich dem Reiseveranstalter bekannter Mängel ist eine unverzügliche Mängelanzeige erforderlich, da nicht jeder objektive Mangel von jedem Reisenden gleichermaßen als Beeinträchtigung seiner Reise empfunden wird. Ohne entsprechende Beanstandung besteht für den Veranstalter keine Veranlassung, Abhilfe zu schaffen. Der bloße Einwand, Abhilfe sei nicht möglich gewesen, so dass eine Mängelanzeige entbehrlich war, genügt nicht. Daher wurde die Minderung des Reisepreises dem Reisenden erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige zugesprochen.
LG Duisburg, 27.3.2008 - Az: 12 S 70/07
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