Auch
hinsichtlich dem Reiseveranstalter bekannter Mängel ist eine unverzügliche
Mängelanzeige erforderlich, da nicht jeder objektive Mangel von jedem
Reisenden gleichermaßen als Beeinträchtigung seiner Reise empfunden
wird. Ohne entsprechende Beanstandung besteht für den Veranstalter
keine Veranlassung, Abhilfe zu schaffen. Der bloße Einwand, Abhilfe
sei nicht möglich gewesen, so dass eine Mängelanzeige entbehrlich
war, genügt nicht. Daher wurde die Minderung des Reisepreises dem
Reisenden erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige zugesprochen.