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Rückreisetag mangelhaft

Sofern nur der Rückreisetag mangelhaft war, kann eine Minderung auch nur für diesen Tag erfolgen, da der erholsame Teil der Reise bereits abgeschlossen war. Die vorherige Zeit kann nicht rückwirkend dergestalt mangelhaft werden, dass die bis dahin erreichte persönliche Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt wird. Nachwirkungen eines Mangels nach Beendigung der Reise sind ein Mangelfolgeschaden und mindern nicht den Wert der Reise selbst.
LG Duisburg, 31.5.2007 - Az: 12 S 116/06
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