Sofern
nur der Rückreisetag mangelhaft war, kann eine Minderung auch nur
für diesen Tag erfolgen, da der erholsame Teil der Reise bereits abgeschlossen
war. Die vorherige Zeit kann nicht rückwirkend dergestalt mangelhaft
werden, dass die bis dahin erreichte persönliche Erholung durch einen
nachfolgenden Mangel wieder beseitigt wird. Nachwirkungen eines Mangels
nach Beendigung der Reise sind ein Mangelfolgeschaden und mindern nicht
den Wert der Reise selbst.