| Bemessung der Minderung des Reisepreises bei Beinahe-Absturz auf dem Rückflug von einer ansonsten mangelfrei durchgeführten Reise |
| Der
Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung
des Reisepreises für eine Flugreise in die Türkei verlangt. Während
er für die Reise im Übrigen keine Mängel behauptet hat,
hat er vorgetragen, dass es auf dem Rückflug von Antalya nach Köln/Bonn
zu einem Beinahe-Absturz gekommen sei, bei dem er und seine Ehefrau Todesangst
ausgestanden hätten. Die Reise sei deshalb ohne Erholungswert gewesen.
Er hat deshalb u. a. die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage nur insoweit Erfolg, als das Reiseunternehmen
einen Betrag von 280 EUR anerkannt hat. Auf die Revision des Klägers
hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage
wegen der Minderung des restlichen Reisepreises abgewiesen worden ist,
und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Er hat dazu ausgeführt, dass bei besonderer Schwere ein Ereignis,
das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen kann, die
nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses
beschränkt ist. Ob dies der Fall ist, muss auf Grund einer wertenden
Betrachtung im Einzelfall entschieden werden. Diese wird das Berufungsgericht
nunmehr nachzuholen haben.
BGH, 15.7.2008 - Az: X ZR 93/07 Quelle: PM des BGH |