Es
liegt ein gravierender Reisemangel vor, wenn die Nachtruhe der Reisenden
permanent durch den Lärm einer Freiluft-Disco gestört wird. Gerade
im Urlaub ist ungestörter Schlaf von besonderer Bedeutung, so dass
Schlaflosigkeit Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit begründen
kann. Im vorliegenden Fall verurteilte das Gericht den Veranstalter zur
Erstattung von 60% des Reisepreises und 600 EUR Schadensersatz (da die
Minderungsgrenze von 50% überschritten wurde). Die Reisenden waren
während ihrer Pauschalreise ins ägyptische Hurghada täglich
um den Schlaf gebracht worden, da sich am Swimmingpool ihres Hotels eine
täglich von 22 bis 5 Uhr geöffnete Freiluft-Disco befand. Ein
Einschlafen allenfalls mit zugestopften Ohren und geschlossenen Fenstern
möglich.