| Frist bei Reisemangel unverschuldet versäumt |
| Hat
ein Anspruchsinhaber ohne Fahrlässigkeit erst nach Fristablauf oder
so kurz vor Fristablauf, daß eine Einhaltung unmöglich war,
von dem Anspruch Kenntnis erlangt, so wurde die Frist unverschuldet versäumt.
In diesem Fall ist der Anspruch vom Anspruchsinhaber unverzüglich
nach Beendigung der Verhinderung beim Reiseveranstalter geltend zu machen.
LG Düsseldorf, 13.7.2006 – Az: 1 O 254/05 |