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Frist bei Reisemangel unverschuldet versäumt
Hat ein Anspruchsinhaber ohne Fahrlässigkeit erst nach Fristablauf oder so kurz vor Fristablauf, daß eine Einhaltung unmöglich war, von dem Anspruch Kenntnis erlangt, so wurde die Frist unverschuldet versäumt. In diesem Fall ist der Anspruch vom Anspruchsinhaber unverzüglich nach Beendigung der Verhinderung beim Reiseveranstalter geltend zu machen.

LG Düsseldorf, 13.7.2006 – Az: 1 O 254/05