| Erheblichkeitsgrenze liegt bei 35% |
| Bereits
ab einer Minderung von 35% ist eine erhebliche Beeinträchtigung der
Reise anzunehmen. Dies ist entsprechend bei der Entschädigung für
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu berücksichtigen.
LG Duisburg, 21.4.2005 - Az: 12 S 80/04 Anmerkung AnwaltOnline: Allgemein wird die Grenze erst bei 50% gezogen. |