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Erheblichkeitsgrenze liegt bei 35% 

Bereits ab einer Minderung von 35% ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise anzunehmen. Dies ist entsprechend bei der Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu berücksichtigen.
LG Duisburg, 21.4.2005 - Az: 12 S 80/04

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