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Änderung des Programmablaufs vorbehalten – keine Minderung
Wurden Änderungen des Programmablaufs vertraglich vorbehalten, so stellt eine ebensolche Änderung keinen Reisemangel dar. Dies gilt auch für den Fall, daß in der Nähe des Hotels Baustellen liegen und kein besonderer Blick zugesichert wurde.
Längere Wartezeiten bei der Essensausgabe und das Verteilen von Essen mit den Händen können indes preismindern wirken.

AG Hamburg, 25.5.2003 – Az: 4 C 446/01