| Änderung des Programmablaufs vorbehalten – keine Minderung |
| Wurden
Änderungen des Programmablaufs vertraglich vorbehalten, so stellt
eine ebensolche Änderung keinen Reisemangel dar. Dies gilt auch für
den Fall, daß in der Nähe des Hotels Baustellen liegen und kein
besonderer Blick zugesichert wurde.
Längere Wartezeiten bei der Essensausgabe und das Verteilen von Essen mit den Händen können indes preismindern wirken. AG Hamburg, 25.5.2003 – Az: 4 C 446/01 |