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Bei Mängeln nicht gleich abreisen!
Bestehen Mängel an einer gebuchten Ferienwohnung, so sollte man nicht einfach abreisen. Hierzu müssen die Mängel so umfassend sein, daß eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Können die Mängel indes behoben werden, hat der Reisende schlechte Karten – eine volle Erstattung ist nicht zu erwarten.
Vorliegend lag die gebuchte Berghütte anstatt der im Prospekt angegeben 1200m nur in 700m Höhe. In der Hütte befanden sich noch diverse Gegenstände des Vormieters und das Bettzeug war verschimmelt. Der Reisende fuhr sofort wieder ab und stellte umfangreiche Rückzahlungs- und Entschädigungsansprüche.
Da die abweichende Höhe jedoch nur eine Minderung von 15% rechtfertigte und keine Kündigung des Reisevertrages rechtfertigte sowie die restlichen Mängel nach Aufforderung binnen eines Tages beseitigt werden könnten, konnte nur der Reisepreis für einen Tag zurückverlangt werden. Auf der restlichen Forderung blieb der Reisende sitzen.

LG Offenbach – Az: 1 S 126/96