| Beschweren ist nicht reklamieren! |
| Es
genügt zur Wahrung von Ansprüchen nicht, sich beim Hotelmanagement
über Unzulänglichkeiten zu beschweren. Festgestellte Mängel
sind beim Veranstalter zu rügen – am besten in Schriftform.
AG München – Az: 211 C 23067/01 |