| Auf Einschränkungen in der Nebensaison ist hinzuweisen |
| Stehen
einem Reisenden in der Nebensaison die Angebote einer Ferienanlage lediglich
eingeschränkt zur Verfügung, so ist auf diesen Umstand vom Veranstalter
hinzuweisen. Wird im Reiseprospekt hierauf nicht hingewiesen, so liegt
ein Reisemangel vor, der entschädigungspflichtig ist, da in diesem
Fall zugesicherte Eigenschaften fehlen.
OLG Frankfurt - Az: 16 U 72/03 |