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Auf Einschränkungen in der Nebensaison ist hinzuweisen
Stehen einem Reisenden in der Nebensaison die Angebote einer Ferienanlage lediglich eingeschränkt zur Verfügung, so ist auf diesen Umstand vom Veranstalter hinzuweisen. Wird im Reiseprospekt hierauf nicht hingewiesen, so liegt ein Reisemangel vor, der entschädigungspflichtig ist, da in diesem Fall zugesicherte Eigenschaften fehlen.

OLG Frankfurt - Az: 16 U 72/03