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Minderung und Entschädigung, wenn es zu dick kommt...Rechtfertigen
Mängel einer Reise eine Minderung von 35%, so kann neben der Kündigung
des Reisevertrages auch ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund nutzlos
aufgewendeter Urlaubszeit bestehen. Voraussetzung für diesen Anspruch
ist die vorherige Kenntnis der Mängel durch den Reiseveranstalter.
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