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Minderung und Entschädigung, wenn es zu dick kommt...

Rechtfertigen Mängel einer Reise eine Minderung von 35%, so kann neben der Kündigung des Reisevertrages auch ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die vorherige Kenntnis der Mängel durch den Reiseveranstalter.

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