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Baulärm und spätere Reklamation

Ein Reiseveranstalter ist zur Minderung des Reisepreises bei Baulärm verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Reisende dies erst nach einigen Tagen nach Ankunft bemängelt. Solch eine späte Reklamation ist kein Indiz dafür, daß an der Beseitung des Mangels kein Interesse besteht. Wird daraufhin nicht für Abhilfe gesorgt, so besteht ein Minderungsanspruch ab Reisebeginn.
LG Hamburg - Az.: 317 S72/01
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