| Baulärm und spätere Reklamation |
| Ein
Reiseveranstalter ist zur Minderung des Reisepreises bei Baulärm verpflichtet.
Dies gilt auch dann, wenn der Reisende dies erst nach einigen Tagen nach
Ankunft bemängelt. Solch eine späte Reklamation ist kein Indiz
dafür, daß an der Beseitung des Mangels kein Interesse besteht.
Wird daraufhin nicht für Abhilfe gesorgt, so besteht ein Minderungsanspruch
ab Reisebeginn.
LG Hamburg - Az.: 317 S72/01 |