| Ist auf die Wassertiefe des Pools hinzuweisen? |
| Hat
ein Urlauber sich bei einem Sprung in den Pool verletzt, weil er die Wassertiefe
falsch eingeschätzt hat, so lassen sich hieraus keine Ansprüche
herleiten, auch wenn der Reiseveranstalter nicht auf die Wassertiefe des
Pools hingewiesen hat. Bei der Verwendung von Sport- und Freizeiteinrichtungen
ist mit einem gewissen Risiko zu rechnen. Zudem kann eine mangelnde Wassertiefe
an der betreffenden Stelle nicht als Reisemangel gelten.
AG Bad Homburg - AZ: C 714/02 (9) |