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Ist auf die Wassertiefe des Pools hinzuweisen?
Hat ein Urlauber sich bei einem Sprung in den Pool verletzt, weil er die Wassertiefe falsch eingeschätzt hat, so lassen sich hieraus keine Ansprüche herleiten, auch wenn der Reiseveranstalter nicht auf die Wassertiefe des Pools hingewiesen hat. Bei der Verwendung von Sport- und Freizeiteinrichtungen ist mit einem gewissen Risiko zu rechnen. Zudem kann eine mangelnde Wassertiefe an der betreffenden Stelle nicht als Reisemangel gelten.

AG Bad Homburg - AZ: C 714/02 (9)