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Keine Minderung bei zeitweiligem Badeverbot
Ein Reisemangel kann nicht darin gesehen werden, daß das örtliche Aufsichtspersonal an einem öffentlichen Strand ("Lifeguards") zeitweise ein Badeverbot erläßt und der Reisende deshalb nicht im Meer baden kann. Ungeachtet dessen, ob die Badeverbote gerechtfertigt waren oder nicht, ist der Reiseveranstalter für das Verhalten der örtlichen Aufsichtskräfte nicht einstandspflichtig. Diese werden nicht als seine Erfüllungsgehilfen tätig.

AG Bad Homburg, Urteil v. 31. Juli 2001 -  2 C 1658/01
Fundstelle: RRa 2001, 227 (red. Leitsatz und Gründe)