| Keine Minderung bei zeitweiligem Badeverbot |
| Ein
Reisemangel kann nicht darin gesehen werden, daß das örtliche
Aufsichtspersonal an einem öffentlichen Strand ("Lifeguards") zeitweise
ein Badeverbot erläßt und der Reisende deshalb nicht im Meer
baden kann. Ungeachtet dessen, ob die Badeverbote gerechtfertigt waren
oder nicht, ist der Reiseveranstalter für das Verhalten der örtlichen
Aufsichtskräfte nicht einstandspflichtig. Diese werden nicht als seine
Erfüllungsgehilfen tätig.
AG
Bad Homburg, Urteil v. 31. Juli 2001 - 2 C 1658/01
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