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Depression wegen unzureichender Unterbringung

Die Unterbringung eines Ehepaares, das zwei Zimmer mit Balkon oder Terrasse gebucht hatte, in der Weise, dass eines dieser Zimmer kein Außenfenster hat und als Schlafgelegenheit nur eine ausziehbare Liege bietet, begründet für die vier Tage dieser Unterbringung eine Minderung des Tages-Reisepreises um 50 Prozent. Ferner steht den Reisenden für diese vier Tage Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs in Höhe des vierfachen Tages-Preises zu.

Erkranken Reisende, die während der vier ersten Tage eines 14tägigen Urlaubs nicht entsprechend ihrer Buchung untergebracht waren, nach dem Umzug in andere Räume auf Grund dieser Aufregungen an einer latenten in Depression und einer latenten Colitis ulcerosa , sodass sie alsbald den Heimflug antreten, dann begründet dieser Abbruch der Reise keinen Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs. Das gilt auch für die Enkel der Reisenden, die wegen des Reiseabbruchs der Aufsichtspersonen ebenfalls ihren Urlaub abbrechen müssen.

Es stellt keinen Mangel der Reiseleitung dar, wenn die Hotelleitung es untersagt, zur Einnahme der Speisen die nur für zwei bis drei Personen ausreichenden Tische zusammenzustellen. Es ist auch kein Mangel, wenn am Abreisetag die Zimmer bis 12:00 geräumt sein müssen.

Die Zusage der Reiseleitung, für einen Rollstuhl am Flughafen zu sorgen, ist erfüllt, wenn der Rollstuhl vorhanden ist, auch wenn er von einem der Reisenden zu dem Omnibus herangeholt werden muss.
Landgericht Kleve, Urt. vom 25.5.2000 - 6 S 101/00.
Quelle: NJW RR 2001,9 190.
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