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Extrabett fehlt - Minderung?
Fehlt bei der Urlaubsreise das zugesagte Extrabett für ein Kind, so ist lediglich der Reisepreis des Kindes reklamierbar. Im zu entscheidenden Fall war das gebuchte Zimmer nicht mit dem der Familie zugesagten Extrabett für das Kind ausgestattet worden. Der Veranstalter bot daraufhin eine Entschädigung i.H.v. DM 585,-, es wurden jedoch DM 1.800,00 Entschädigung für die Reise nach Mexiko gefordert. Dies entsprach ca. 25% des Reisepreises.
Das AG Kleve entschied jedoch, daß lediglich eine Beeinträchtigung der Reise des Kindes nicht jedoch der der Eltern vorlag. Somit hatte sich der Rückerstattungsbetrag am dem Reisepreis des Kindes zu orientieren - die gebotene Summe entsprach somit ca. 50% und sei daher ausreichend.

AG Kleve - Az.: 35 C 209/00