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Informationspflicht über Pass- und Visumspflichten auch bei Nicht-EU-Bürgern!

Zwar gilt die sich aus §§ 4 und 5 BGB-InfoV ergebende Pflicht zur Unterrichtung über Pass- und Visumspflichten nicht für Nicht-EU-Bürger, dennoch ist der Veranstalter und der Vermittler als Erfüllungsgehilfe verpflichtet, nichtdeutsche Kunden über Einreisevorschriften bei der Buchung zu informieren, wenn eine fremde Staatsangehörigkeit des Kunden erkennbar ist.

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