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Internetbuchungsplattform zur Reisevermittlung ist kein Reiseveranstalter

Bei einer Internetbuchungsplattform, die keine Reisen im eigenen Namen anbietet sondern nur vermittelt, ist der Betreiber der Plattform weder Reiseveranstalterin noch Leistungsträger. Vielmehr ist der Betreiber wie ein "online-Reisebüro" als Reisevermittler anzusehen, wenn dies dem Kunden mit hinreichender Deutlichkeit offengelegt wird. Dies ist dann der Fall, wenn aus dem Internetausdruck zur Buchung unmissverständlich hervorgeht, dass der Luftfrachtführer eine andere Firma ist, die auch die Flüge bestätigt und zudem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers steht, dass ausschließlich als Vermittler von Beförderungs-, Unterkunfts- und damit verbundenen Leistungen aufgetreten wird und selbst keine eigenen Reisen veranstaltet werden.
OLG Frankfurt/Main, 28.9.2009 - Az: 16 U 238/08
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