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Provisionsanspruch des Reisebüros für vermittelte Flugreisen1.
§ 87 b HGB stellt auf die zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts
übliche Provision ab. Ist nur die übliche Provision nach §
87 b Abs. 1 HGB geschuldet, kann der Provisionssatz je nach dem Zeitpunkt
des vermittelten Geschäfts schwanken.
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