| Keine Unterkunft möglich - Vereitelung der Reise |
| Es
liegt eine Vereitelung der Reise i.S.d. § 651f II BGB vor, wenn
ein Reiseveranstalter dem Reisenden mitteilt, dass er die Unterkunft im
gebuchten Hotel während des vereinbarten Zeitraums nicht zur Verfügung
stellen kann und der Reisende daraufhin vom Reisevertrag zurücktritt.
Dies gilt auch dann, wenn der Veranstalter später erklärt, die
Reiseleistung doch erbringen zu können.
Es besteht bei angekündigter Leistungsverweigerung keine Verpflichtung des Reisenden eine Frist zu setzen und deren Ablauf abzuwarten. Auch ist der Reisende nicht Rücktritt nicht verpflichtet, den aufgelösten Reisevertrag erneut abzuschließen, wenn der Reiseveranstalter erklärt, die Reiseleistung doch erbringen zu können. AG Bad Homburg v.d.H., 13.2.2007 - Az: 2 C 5253/06(19) |