| Erfüllungsort für Zahlung bei Beherbergungsvertrag |
| Bei
einem Beherbergungsvertrag kommt ein einheitlicher Erfüllungsort für
die beiderseitigen Leistungen regelmäßig dann nicht in Betracht,
wenn ein Reisebüro für seinen Kunden ein Zimmer im eigenen Namen
bestellt. Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch (und damit Gerichtsstand
für die Zahlungsklage) ist dann regelmäßig der Sitz des
Reisebüros.
BGH, 24.1.2007 - Az: XII ZR 168/04 |