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Kontrollpflicht für LeistungsträgerEs
ist Aufgabe des Veranstalters, die allgemein für ausreichend erachteten
Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ihm den Umständen nach zuzumuten
sind. Die Personen, die mit der Ausführung der vertraglichen Pflichten
betraut sind, müssen hinsichtlich Eignung und Zuverlässigkeit
sorgfältig ausgewählt werden und diese nebst deren Leistungen
regelmäßig dem Angebot entsprechend überwachen.
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