| Auf den Eindruck kommt es an ... |
| Derjenige,
der den Eindruck erweckt, die Gesamtheit der Vertragsleistungen in eigener
Verantwortung zu erbringen, ist Reiseveranstalter. Sofern die Leistungen
von mehreren erbracht werden, so ist der derjenige Reiseveranstalter, bei
dem gebucht wird, der die Reisebestätigung erteilt, das Reiseangebot
abgegeben und die Zahlung entgegen genommen hat.
OLG Frankfurt – Az: 16 U 112/98 |