|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |REISE|
Ankunftszeit des Rückflugs leicht verschoben – Kündigung?
Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die Ankunftszeit des Rückfluges von 22:10 (Buchung) auf 0:35 am Folgetag zu verlegen, da die Reisezeit somit über den letzten Reisetag hinausgeht. Da die Verschiebung jedoch eine unwesentliche Änderung des Reisevertrages ist, kann der Reisende hierauf keine Kündigung stützen.

AG Bad Homburg – Az: 2 C 3667/97