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Haftungsausschluss für die Beförderung zum Urlaubsort bei Pauschalreisen?

Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung im Zusammenhang mit der Beförderung zum Urlaubsort ist bei Pauschalreisen nicht möglich. Eine derartige Vertragsgestaltung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar.
Im zu entscheidenden Fall, in dem die Beförderung im Linienverkehr als Fremdleistung erbracht wurde, enthielten die AGB eines Unternehmens u.a. den folgenden  Passus:

"Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein."

Diese Vermittlungsklausel ist jedoch nach Ansicht des BGH unzulässig. Reiseveranstalter, die Pauschalreisen veranstalten und gegenüber ihren Kunden damit als alleiniger Vertragspartner auftreten, können nicht gleichzeitig vertraglich festlegen, dass sie nicht im eigenen Namen handeln. Dies ist ein unvereinbarer Widerspruch mit dem tatsächlichen Auftreten des Reiseveranstalters.
BGH - Az: X ZR 244/02
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