| Haftungsausschluss für die Beförderung zum Urlaubsort bei Pauschalreisen? |
| Ein
vertraglicher Ausschluss der Haftung im Zusammenhang mit der Beförderung
zum Urlaubsort ist bei Pauschalreisen nicht möglich. Eine derartige
Vertragsgestaltung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden
dar.
Im zu entscheidenden Fall, in dem die Beförderung im Linienverkehr als Fremdleistung erbracht wurde, enthielten die AGB eines Unternehmens u.a. den folgenden Passus: "Wir stehen daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst ein." Diese Vermittlungsklausel ist jedoch nach Ansicht des BGH unzulässig. Reiseveranstalter, die Pauschalreisen veranstalten und gegenüber ihren Kunden damit als alleiniger Vertragspartner auftreten, können nicht gleichzeitig vertraglich festlegen, dass sie nicht im eigenen Namen handeln. Dies ist ein unvereinbarer Widerspruch mit dem tatsächlichen Auftreten des Reiseveranstalters. BGH - Az: X ZR 244/02 |