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Auf eigene Faust nach Hause geflogen – muss Reiseveranstalter zahlen?

Ein Pauschalreisender kann die Kosten für einen Rückflug, der von diesem aufgrund einer veränderten Flugzeit gebucht wurde, nicht vom Reiseveranstalter verlangen. Dies ist auch bei einer deutlichen Verlängerung des Flugzeit aufgrund einer Zwischenlandung der Fall. Im vorliegenden Fall waren weder im Katalog noch bei Buchung Flugzeiten vermerkt. Darüber hinaus war der Flugschein mit dem Vermerk „Änderungen vorbehalten“ versehen worden. Der Reisende wurde drei Tage vor Rückflug über den Zwischenstop, eine damit einhergehende Vorverlegung des Abfluges und die verspätete Ankunft vom Veranstalter informiert.
Es entspricht jedoch dem Wesen von Charterflügen, dass Änderungen der Flugzeiten oder der Route durchgeführt werden. Zudem wurde die vorliegende Verspätung von 80 Minuten lediglich als Unannehmlichkeit angesehen, die vom Reisenden hinzunehmen ist.
AG Bad Homburg – Az: 2 C 3570/02 [10]
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