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Ansprüche nicht beim Reisebüro anmelden!

Wird in den AGB eines Reiseveranstalters verlangt, dass Ansprüche nur dem Reiseveranstalter gegenüber geltend gemacht werden dürfen, so benachteiligt dies den Reisenden nicht unangemessen. Es ist regelmäßig bekannt, dass die Tätigkeit des Reisebüros mit Vermittlung der Reise abgeschlossen ist. Wendet sich der Reisende dennoch mit Ansprüchen an das Reisebüro, so läuft er Gefahr, die Frist zur Anspruchsmeldung zu verpassen.
AG Bad Homburg - Az: 2 C 3232/98-22
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