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Floßfahrt nicht gefahrlos?
Verletzt sich ein Teilnehmer einer Floßfahrt, so haftet der Veranstalter.
Im vorliegenden Fall erhielt ein Teilnehmer EUR 4.600 Schmerzensgeld. Der Veranstalter hat grundsätzlich für eine gefahrlose Fahrt zu sorgen, so daß es nicht ausreicht, wenn generell auf mögliche Gefahren hingwiesen wird. Der Teilnehmer war bei der Fahrt mit Kopf und Oberkörper gegen die Unterseite einer Flußbrücke gedrückt worden. Später wurden Brüche an Lenden- und Halswirbeln sowie eine gestauchte Wirbelsäule diagnostiziert. Während der Kläger angab, er sei den Anweisungen gefolgt und hätte sich bei der Durchfahrt nach vorne gebeugt, gab der Veranstalter an, der Teilnehmer hätte sich unter der Brücke verbotener Weise zu früh aufgerichtet.
Die Version der Klägers wurde als erwiesen angesehen. Es wurde nicht für ein risikoloses Unterfahren gesorgt, obwohl der Flußpegel am fraglichen Tage besonders hoch war.

LG Coburg – Az: 32 S 47/03