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Pauschalreisen dürfen mit zusätzlichen Angeboten gekoppelt werden
Zur Freiheit des Wettbewerbers gehört es, Waren und Dienstleistungen zu Gesamtangeboten zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben. Wirkt ein entsprechendes Angebot anlockend, so ist dies nicht wettbewerbswidrig, sondern stellt vielmehr die erwünschte Folge des Wettbewerbers dar.
Im zu entscheidenden Fall hat ein Touristikveranstalter eine Ski-Pauschalreise inklusive Ski-Ausrüstung angeboten und beworben.

BGH - Az: I ZR 253/00