| Pauschalreisen dürfen mit zusätzlichen Angeboten gekoppelt werden |
| Zur
Freiheit des Wettbewerbers gehört es, Waren und Dienstleistungen zu
Gesamtangeboten zusammenzustellen und dementsprechend zu bewerben. Wirkt
ein entsprechendes Angebot anlockend, so ist dies nicht wettbewerbswidrig,
sondern stellt vielmehr die erwünschte Folge des Wettbewerbers dar.
Im zu entscheidenden Fall hat ein Touristikveranstalter eine Ski-Pauschalreise inklusive Ski-Ausrüstung angeboten und beworben. BGH - Az: I ZR 253/00 |