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Durchfahrt verboten!

Auf nachteilige Umstände im Reiseziel muß der Veranstalter den Reisenden hinweisen, sofern diese nicht allgemein bekannt, jedoch von wesentlicher Bedeutung für den Reisenden sind.
Im vorliegenden Fall wollte ein Reisender von einem bestimmten Ort am Gardasee aus Wanderungen durchführen. Gleichzeitig sollte der Hotelaufenthalt
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