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Falsche Versprechen bei Butterfahrt

Werden vom Veranstalter einer sogenannten Butterfahrt falsche Versprechen in der zur Teilnahme auffordernden Werbung gemacht, so kann sich dieser strafbar machen.
Im vorliegenden Fall wurde in an 1500 Senioren persönlich addressierten Schreiben mit einem "leckeren Mittagessen" sowie "Topgewinnen" geworben.
Tatsächlich erhielt jeder Teilnehmer der Butterfahrt eine Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen. Die versprochenen Gewinne gab es ebenfalls nicht. Der Unternehmer wurde wegen unlauterer Werbung verurteilt.
BGH - AZ: 3 StR 11/02 
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