| Falsche Versprechen bei Butterfahrt |
| Werden
vom Veranstalter einer sogenannten Butterfahrt falsche Versprechen in der
zur Teilnahme auffordernden Werbung gemacht, so kann sich dieser strafbar
machen.
Im vorliegenden Fall wurde in an 1500 Senioren persönlich addressierten Schreiben mit einem "leckeren Mittagessen" sowie "Topgewinnen" geworben. Tatsächlich erhielt jeder Teilnehmer der Butterfahrt eine Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen. Die versprochenen Gewinne gab es ebenfalls nicht. Der Unternehmer wurde wegen unlauterer Werbung verurteilt. BGH - AZ: 3 StR 11/02 |