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Haftung des Reisveranstalters für jedes beliebige Risiko?
Reiseveranstalter können nicht für jedes erdenkliche Risiko während einer Urlaubsreise verantwortlich und haftbar gemacht werden. Kann der Reisende Gefahren selber erkennen, so muss er sich entsprechend verhalten.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger angeführt, daß das Dach einer Hotelbar einen halben Meter in den Treppenraum hinein ragte. Aufgrund der hiervon ausgehenden Gefährdung verlangte der Kläger Geld zurück. Die Forderung wurde zurückgewiesen. Ein Reisemangel liege nicht vor. Es sei grundsätzlich die Pflicht eines Reisenden, für seine eigene Sicherheit zu sorgen.
 
LG Frankfurt - AZ: 2/24 S 350/01