| "Kerosin-Vorbehalt" - Reiseveranstalter muss Papiere aushändigen |
| Die
Aushändigung der Reiseunterlagen darf nicht verweigert werden, wenn
der sogenannte Kerosin-Zuschlag nur unter Vorbehalt gezahlt wurde bzw.
die Zahlung nur unter Vorbehalt angeboten wurde. Hierbei ist maßgeblich,
daß ansonsten ein unzulässiger Druck auf die Reisenden ausgeübt
würde, indem der Eindruck vermittelt wird, daß der Zuschlag
hingenommen werde müsse.
Im vorliegenden Fall hatte der Reiseveranstalter gemäß Urteilsspruch nicht nur unzulässigen Druck ausgeübt sondern auch den falschen Eindruck vermittelt, daß mit einem Verzicht auf den Vorbehalt etwaige spätere Rückzahlungsansprüche ausgeschlossen würden. Dieses ist rechtlich jedoch nicht korrekt. OLG Frankfurt - AZ: 6 U 50/01 |