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Der Veranstalter haftet für eine falsche Auskunft

Es stellt eine positive Vertragsverletzung des Reiseveranstalters dar, wenn er dem Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bis zum Ende des Hauptprogramms verspricht, dann jedoch nur die Mehrkosten einer vorzeitigen Rückreise versichert.

Das vermittelnde Reisebüro hat für die Weitergabe der Information des Veranstalters nicht einzustehen.
OLG Celle, 26. April 2001 - 11 U 117/00
Quelle: RRa 2001, 149-151 (red. Leitsatz und Gründe)
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