| Der Veranstalter haftet für eine falsche Auskunft |
| Es
stellt eine positive Vertragsverletzung des Reiseveranstalters dar, wenn
er dem Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bis zum Ende
des Hauptprogramms verspricht, dann jedoch nur die Mehrkosten einer vorzeitigen
Rückreise versichert.
Das vermittelnde Reisebüro hat für die Weitergabe der Information des Veranstalters nicht einzustehen. OLG
Celle, 26. April 2001 - 11 U 117/00
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