| Fehlverhalten des Busfahrers |
| Einen
Reiseveranstalter trifft keine generelle Überwachungs- oder Einstandspflicht
für das Verhaltens des Busfahrers eines selbstständigen Bus-Unternehmens.
Er muß daher für Schäden, die dem Reisenden durch einen
vom Fahrer verschuldeten Unfall während des Transfers zum Hotel enstehen,
nicht aufkommen.
LG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.2.1996; 2/24 S 145/95 |