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Fehlverhalten des Busfahrers
Einen Reiseveranstalter trifft keine generelle Überwachungs- oder Einstandspflicht für das Verhaltens des Busfahrers eines selbstständigen Bus-Unternehmens. Er muß daher für Schäden, die dem Reisenden durch einen vom Fahrer verschuldeten Unfall während des Transfers zum Hotel enstehen, nicht aufkommen.

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.2.1996; 2/24 S 145/95