Im
vorliegenden Fall forderte ein Reiseveranstalter vom Reisenden aufgrund
gestiegener Flugbenzinpreise einen Kerosinzuschlag in Höhe von 2,4%
des Reisepreises. Diesen Zuschlag wollte der Reisende nicht tragen und
von der Reise zurücktreten. Das Gericht sah dies anders: Der Reisende
ist nicht berechtigt, kostenfrei von der Reise zurückzutreten - unabhängig