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Leistungsverweigerung führt zu RücktrittsrechtDurch
eine nachträgliche Rücknahme einer zuvor erklärten Leistungsverweigerung
wird der unverzüglich ausgesprochene Rücktritt nicht gegenstandslos
oder unwirksam. Dies führt auch nicht zur Verpflichtung des Zurücktretenden,
unter Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen des anderen
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