| Kündigung bei Verkürzung der Nachtruhe |
| Wird
bei einer Städtetour von fünf Tagen die Abflugzeit so verlegt
, dass dadurch am Anreisetag die Nachtruhe so stark verkürzt wird,
dass nicht mehr von den angekündigten vier vollen Übernachtungen
die Rede sein kann, darf der Reisevertrag gekündigt werden. Die Klägerin
hatte eine Pauschalreise nach Istanbul gebucht. Die Reise sollte fünf
Tage dauern und vier Übernachtungen enthalten. In den Reiseunterlagen
wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass die Maschine beim Hinflug erst um 23.55
Uhr in Istanbul landen werde.
Daraufhin kündigte die Klägerin und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises.Das Gericht gab ihr Recht: Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin vor 1.00 Uhr ins Bett gekommen wäre. Das sei jedoch eine unangemessene Verkürzung der Nachtruhe. Die im Katalog versprochenen Leistungen von vier Übernachtungen hätten folglich nicht im vollen Umfang erbracht werden können. AG Rheine - Az: 14 C 716/02 |